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   OLG Schleswig, 10.06.2002 - 5 W 24/02   

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OLG Schleswig, 10.06.2002 - 5 W 24/02 (https://dejure.org/2002,13800)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.06.2002 - 5 W 24/02 (https://dejure.org/2002,13800)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10. Juni 2002 - 5 W 24/02 (https://dejure.org/2002,13800)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 269 Abs. 3 § 344
    Kosten bei Klagerücknahme nach Säumnis des Beklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 1274
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Bremen, 18.10.2000 - 4 WF 98/00

    Säumniskosten bei Klagrücknahme nach echtem Versäumnisurteil

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.06.2002 - 5 W 24/02
    Werden damit unter Berücksichtigung des das Kostenrecht beherrschenden Veranlassungsprinzips auch bei Klagrücknahme wesentlich differenziertere Verteilungen als bisher denkbar, wie für die Sondersituation des Fortfalles eines Anlasses zur Klagerhebung nunmehr auch § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO selbst zeigt, muss ins Gewicht fallen, dass bei einer Klagrücknahme nach Erlass eines Versäumnisurteil gegen den Beklagten der Kläger nur im Allgemeinen die Kosten des Rechtsstreits durch Klagerhebung veranlasst hat, die Säumnisbedingten Kosten speziell aber und - wie § 344 ZPO zeigt - in zumutbar abtrennbarer Weise vom säumigen Beklagten verursacht worden sind (ebenso zuletzt KG, OLGR 2001, 371; OLG Bremen, OLGR 2001, 34).

    Für eine dies durch entsprechende Anwendung von § 344 ZPO berücksichtigende Kostenverteilung spricht nicht zuletzt auch das Gebot der Prozessökonomie, da anderenfalls die Klagrücknahme für den Kläger in der Tat teurer als ein Klagabweisendes Urteil kommen kann (vgl. auch OLG Bremen, OLGR 2001, 34).

  • OLG Schleswig, 12.01.1998 - 6 W 32/97
    Auszug aus OLG Schleswig, 10.06.2002 - 5 W 24/02
    Zwar hat die bisher überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. auch die Darstellung des Meinungsstandes bei Zöller/Herget, 23. Aufl., Stichwort "Klagerücknahme" bei Rdn. 13 zu § 91 ZPO ) - darunter auch die von der Beklagten und Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG Schleswig, MDR 1998, 562 ) eine derartige Anwendung des § 344 ZPO im Rahmen des § 269 Abs. 3 ZPO nicht zugelassen.
  • OLG München, 08.03.2001 - 28 W 870/01

    Klagerücknahme; Kostenfestsetzung; Kostenentscheidung; Säumniskosten; Kostenlast

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.06.2002 - 5 W 24/02
    b) Scheitert damit die Möglichkeit einer zu Lasten der säumigen Beklagten gehenden Kostenentscheidung jedenfalls in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des § 269 Abs. 3 ZPO nicht mehr an der Abgeschlossenheit der in § 269 Abs. 3 ZPO enthaltenen Regelung (ebenso bereits für die seit Art. 3 des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 geltende Fassung OLG München, NJW-RR 2001, 1150 f.), so stehen einer entsprechenden Anwendung des § 344 ZPO im Rahmen einer nach § 269 Abs. 3 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung auch nicht die fehlende Analogiefähigkeit des § 344 ZPO selbst oder Sinn und Zweck der zivilprozessualen Kostenverteilung entgegen, welche - im Gegenteil - die entsprechende Anwendung des § 344 ZPO sogar gebieten.
  • OLG Brandenburg, 04.01.1999 - 8 W 422/98

    Säumniskosten nach Klagerücknahme

    Auszug aus OLG Schleswig, 10.06.2002 - 5 W 24/02
    Andererseits kann § 344 ZPO nicht entnommen werden, dass auch "nur dann" eine entsprechende Kostenentscheidung zu Lasten eines säumigen Beklagten zulässig wäre; von daher zu Recht wurde auf der Basis früheren Rechts § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auch als eigenständiger - und andere kostenrechtliche Wertungen für den Fall der Klagrücknahme - ausschließender Kostenverteilungstatbestand angesehen (vgl. noch OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 871 ).
  • BGH, 13.05.2004 - V ZB 59/03

    Kosten der Säumnis des Beklagten bei Klagerücknahme

    Eine endgültige Klarstellung habe die seit dem 1. Januar 2002 geltende Ergänzung durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bewirkt, wonach die Kostentragungspflicht des Klägers ausscheidet, wenn die Kosten dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind (OLG Schleswig, MDR 2002, 1274, 1275; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl, § 269 Rdn. 34; Hannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform 2002, § 269 Rdn. 8; Musielak/Foerster, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rdn. 12; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 269 Rdn. 15; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 269 Rdn. 18a; Zöller/Herget, § 91 Rdn. 13 "Klagerücknahme" u. § 344 Rdn. 2; Bonifacio, MDR 2002, 499; Schneider, JurBüro 2002, 509).
  • AG Brandenburg, 27.09.2021 - 31 C 159/21

    Vollstreckungsbescheid nicht in "gesetzlicher Weise" ergangen: Kostentragung nach

    Zwar sind einem säumigen Beklagten die durch seine Säumnis veranlassten Kosten gemäß § 344 aufzuerlegen, auch wenn der Kläger die Klage zurücknimmt und damit die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auslöst ( BGH , Beschluss vom 13.05.2004, Az.: V ZB 59/03, u.a. in: NJW 2004, Seite 2309; Reichsgericht , JW 1887, Seiten 311 f.; OLG Schleswig , Beschluss vom 10.06.2002, Az.: 5 W 24/02, u.a. in: MDR 2002, Seiten 1274 f.; OLG München , Beschluss vom 26.09.2001, Az.: 28 W 2423/01, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 142 f.; OLG München , Beschluss vom 08.03.2001, Az.: 28 W 870/01, u.a. in: NJW-RR 2001, Seiten 1150 f.; KG Berlin , KG-Report 2001, Seite 371; OLG Bremen , OLG-Report 2001, Seite 34; OLG München , JurBüro 1997, Seite 95; OLG Karlsruhe , Beschluss vom 23.08.1995, Az.: 6 W 71/95, u.a. in: NJW-RR 1996, Seite 383; OLG München , OLG-Report 1993, Seite 15; OLG Köln , Beschluss vom 13.01.1993, Az.: 20 W 45/92, u.a. in: MDR 1993, Seite 1023; OLG Köln , Beschluss vom 06.05.1992, Az.: 2 W 40/92, u.a. in: AnwBl 1992, Seite 332; OLG Köln , Beschluss vom 29.11.1989, Az.: 2 U 36/89, u.a. in: MDR 1990, Seite 256; OLG Hamm , Beschluss vom 22.04.1988, Az.: 12 W 5/88, u.a. in: OLGZ 1989, Seite 464; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 13.03.1975, Az.: 21 U 20/75, u.a. in: NJW 1975, Seiten 1569 f.; OLG Düsseldorf , MDR 1972, Seite 1043; KG Berlin , KGBl. 1920, Seiten 40 f.; KG Berlin , OLGR 1917, Seite 320; OLG Dresden , SächsAnn 30 [1909], Seiten 494 f.; LG Aachen , Beschluss vom 20.12.1990, Az.: 6 T 104/90, u.a. in: MDR 1991, Seite 451; AG Hanau , Beschluss vom 22.09.2020, Az.: 39 C 175/20 (19), u.a. in: JurBüro 2021, Seite 37; AG Halle , Beschluss vom 29.09.2009, Az.: 95 C 3033/09; Schmitt , JurBüro 2021, Seite 38; Prütting , in: MünchKomm zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 344 ZPO, Rn. 14; Becker-Eberhard , in: MünchKomm zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 269 ZPO, Rn. 42; Assmann , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 269 ZPO, Rn. 5693 ).
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   OLG Hamburg, 19.06.2002 - 8 W 123/02   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    ZPO § 104 Abs. 1
    Anforderungen an die Begründung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 1274
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Frankfurt, 28.08.2009 - 11 W 55/09

    Notwendige Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses

    Lassen aber weder der Kostenfestsetzungsbeschluss noch der Nichtabhilfebeschluss erkennen, dass das Gericht die Argumente des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt hat, so liegt darin ein schwerer Verfahrensfehler, der die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses rechtfertigen kann (OLG Hamburg, MDR 2002, 1274; OLG Nürnberg, MDR 2004, 169; Zöller/Herget, ZPO, 27. Auflage, Rn. 21 "Begründungszwang").

    Eine floskelhafte Begründung steht dabei einer fehlenden gleich (OLG Hamburg, MDR 2002, 1274).

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